Geschäftsführender Vorstand
Martin Grauel
JHV (Planung und Leitung)
VO-Arbeit (Planung und Leitung)
Mathias Wallmen
Sponsoring, Ehrungen
Heinz-Günter Henss
Finanzen, Spenden, Steuern, Jahresabschluss
Geburtstage
Michael Pontz
VO-Arbeit
Antragstellungen (Fördergelder)
Paul-Hermann Prinz
VO-Arbeit
Erweiterter Vorstand
VO-Arbeit
Beiträge

Die Beiträge werden im Einzugsverfahren den Mitgliedern belastet. Die entsprechende Einzugsermächtigung ist im Aufnahmeantrag integriert.
Aufnahmegebühr: | einmalig 5,50 € |
Familienbeitrag: | halbjährlich 75 € |
Erwachsenenbeitrag: | halbjährlich 60 € |
Jugendliche unter 18 Jahren: | halbjährlich 30 € |
Adressänderungen, Kündigungen, Neuanmeldungen bitten wir sofort an den Kassierer (Anschrift s.o.) zu senden.
Satzung
Die nachstehende Neufassung unserer Vereinssatzung wurde am 10.03.1983 von der Mitgliederversammlung genehmigt und am 11.08.1983 unter Nr. 710 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen eingetragen.
(1) Der 1902 in Siegen gegründete Sportverein führt den Namen "DJK TuS 02 Siegen e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Siegen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter Nr. 710 eingetragen. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.
(2) Der Verein ist Mitglied im Diözesanverband Paderborn der Deutschen Jugendkraft, sowie im Landessportbund, Westdeutschen Turnerbund und Westdeutschen Tischtennisverband.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Zwecke und damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff. der Abgabenordnung.
Aufgaben des Vereins sind:
- Sportethische, sittliche und geistig-religiöse Erziehung seiner Mitglieder, im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, d.h. die §§51 ff. der AO,
- Regelmäßige Leibesübungen der Mitglieder,
- Bildung und Leitung von Gruppen und Mannschaften nach Geschlecht, Alter und Sportart,
- Ausbildung der Mannschafts- und Riegenführer,
- Ärztliche Überwachung und Betreuung, Versicherungsschutz und Unfallverhütung der Mitglieder,
- Sorge für Übungsgelegenheiten, Übungsstätten und Übungsgeräte,
- Persönliche und Öffentliche Werbung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(3) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlung.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis,
- angemessene Geldstrafe,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt, und sie sind, am 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres für das 1. bzw. 2. Halbjahr durch kostenfreie Überweisung oder Lastschrifteinzugsverfahren zu zahlen.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Laut Erlaß des Bundesminister der Finanzen vom 11. Dezember 1980 (Bundessteuerblatt Seite 786) eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des §52 Abs. 1 der Abgabenordnung noch angenommen, wenn
- die Mitgliederbeiträge und sonstige Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.000,-- DM je Mitglied und Jahr,
die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.500,-- DM nicht übersteigen.
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an zu.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein minderjähriges Vereinsmitglied kann persönlich abstimmen, wenn ihm eine schriftliche Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters zum Erwerb der Mitgliedschaft im Verein erteilt wurde.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Mitarbeiterkreis
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes,
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei einer Zahl von mindestens 10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteilen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Anträge können gestellt werden:
- von den Mitgliedern,
- vom Vorstand,
- vom Mitarbeiterkreis,
- von den Abteilungen.
(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
(10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
- die Beisitzer,
- die Abteilungsleiter,
- die Ressortleiter,
- die Übungsleiter,
- Vertreter in Fachgremien des Sportes.
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer und
- dem Kassenwart.
Der Vorsitzende und 1 Vorstandsmitglied werden ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt. Ausgenommen sind die Bestimmung über den Zweck des Vereins, die zur Beschlußfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögen bei Auflösung.
(2) Zur Unterstützung des Vorstandes werden Beisitzer (höchstens 4 Vereinsmitglieder) ernannt.
Darüber hinaus können Ressortleiter ernannt werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, gemeinsam handelnd vertreten.
Im Innenverhältnis sind dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt auszuüben nur:
- der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied,
- in Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 1. Stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes,
- in Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden der 2. Stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied,
- in Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 1. Stellvertreters und des 2. Stellvertreters der Geschäftsführer und der Kassenwart.
(4) Der Vorstand leitet den Verein.
Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandmitglieder es beantragen. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung ist den Mitgliedern mit einer 14 tägigen Frist unter Bestimmung der einzelnen, zu besprechenden Gesichtspunkten mitzuteilen. Er ist beschlußfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als nicht gefaßt.
(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
- die Bewilligung von Ausgaben,
- Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.
(6) Der Vorstand kann die Beisitzer und Ressortleiter zu allen Sitzungen zur Mitberatung und Information hinzuziehen.
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vorstandes gegründet.
(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, dem Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt, für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des §11 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem, von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte, nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis,
- angemessene Geldstrafe,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von Vierfünftel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports verwenden darf.
Siegen, 06.11.2023